Nicht alle Verklausulierungen sind für den Arbeitnehmer negativ. aber die Bedeutung folgender Begriffe in Arbeitszeugnissen sollte man aber jedenfalls bescheid wissen:

Arbeitnehmerinteressen: Vermerkt der Arbeitgeber dass der Arbeitnehmer „…sich engagiert für Arbeitnehmerinteressen eingesetzt hat…“, will er dem neuen Arbeitgeber signalisieren, dass der Arbeitnehmer aktives Gewerkschaftsmitglied und eventuell sogar streitbarer Betriebsrat war. Davon wird der neue Arbeitgeber natürlich nicht gerade begeistert sein.

Arbeitserleichterungen: „… machte häufig Vorschläge zu Arbeitserleichterungen“. Das deutet häufig auf einen faulen und bequemen Arbeitnehmer hin, dem es an ausreichendem Einsatz mangelt. Etwas anderes gilt allerdings bei dem Zusatz „…wodurch Produktionskosten eingespart werden konnten“. Dann hat der Arbeitnehmer nämlich einen Blick für Innovationen – was jeden Arbeitgeber für ihn einnehmen wird.

Ausscheiden: Steht im Zeugnis nur, wann der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, nicht aber, warum, dann kann der neue Arbeitgeber zuverlässig davon ausgehen, dass das alte Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt gekündigt wurde. Der Bewerber ist also mit Vorsicht zu genießen. Hat der alte Arbeitgeber das Ausscheiden jedoch mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes begründet ( „Rationalisierungsmaßnahmen“, „reduziertes Auftragsvolumen“ ), ist dies für den Arbeitnehmer nicht negativ.

Bedauern: Bedauert der Arbeitgeber im Zeugnis den Weggang des Arbeitnehmers, kann man das grundsätzlich ernst nehmen. Denn schließlich ist er ja nicht gezwungen, ein „Bedauern“ ohne Not zu äußern.

Betriebsklima: Wenn laut Zeugnis der Arbeitnehmer „…stets zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen…“ hat, dann bedeutet das allgemein, dass er dem Alkohol mehr als zuträglich zuspricht und/oder Klatsch und Tratsch weitererzählt hat.

Dank: Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, sich beim Arbeitnehmer zu bedanken. Tut er das doch, kann man davon ausgehen, dass er das ernst meint.

Einfühlungsvermögen: „…bewies viel Einfühlungsvermögen in die Probleme anderer Mitarbeiter“ bedeutet im Klartext, dass der Arbeitnehmer auf Sexualkontakte mit Kollegen aus war oder solche gar gehabt hat.

Einvernehmlich: „Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen gelöst“. Das bedeutet entweder, dass der Arbeitnehmer noch schnell selbst gekündigt hat, bevor er an die frische Luft befördert wurde. Das gilt insbesondere, wenn die Bemerkungen ohne weitere Zusätze im Zeugnis steht. Entsprechend positiv umschrieben deutet sich jedoch darauf hin, dass tatsächlich ein Auflösungsvertrag ( oder aber ein Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess) geschlossen wurde.

Geselligkeit: „…war wegen seiner Geselligkeit bei der Belegschaft beliebt“. Um es kurz zu machen: Vergleiche unter „Betriebsklima“.

Pünktlichkeit: „…war stets pünktlich“. Eine solche Bemerkung findet sich in Zeugnissen nur, wenn dem Chef einfach nichts Positives über den Arbeitnehmer einfallen wollte. Pünktlichkeit ist selbstverständlich! Wenn sie trotzdem ausdrücklich erwähnt wird, bedeutet das nur: Der Arbeitnehmer taugt nichts, aber wenigstens war er immer pünktlich.

Verbesserungsvorschläge: „…war immer für einen Verbesserungsvorschlag gut“. Eine sehr zweischneidige Bemerkung! Wenn sie nicht mit Zusätzen garniert ist, die klarstellen, dass die Verbesserungsvorschläge auch umgesetzt wurden, wird der Arbeitnehmer durch diese Beurteilung als Querulant und Besserwisser entlarvt.

Zukunftswünsche: vergleiche Dank und Bedauern. Nichts Negatives.